Vereinssatzung

§ 1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:

„Verein zur Förderung kranker Kinder und Jugendlicher der Staatlichen Schule für Kranke München“

Er hat seinen Sitz in München. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

   

§ 2

Vereinszweck:

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung von kranken Kindern und Jugendlichen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an die Staatliche Schule für Kranke München. Insbesondere soll folgendes unterstützt werden:

     

    Selbständiges und kreatives Lernen und Handeln der jungen Patienten sowie künstlerische und literarische Aktivitäten (Patientenzeitungen u.a.)
  2. Vermeidung oder Verringerung negativer Auswirkungen von Krankheit und Klinikaufenthalten, beispielsweise durch ergänzenden Nachhilfeunterricht.

     

    Eine gute Ausstattung der mit Kranken und Jugendlichen arbeitenden Institutionen mit Lehr-, Lern- und Spielmaterialien.

     

    Förderung und Durchführung von Begegnungsprojekten, Festen und Feiern oder Videokonferenzschaltungen für kranke Kinder und Jugendliche.

     

    Regionaler, nationaler und internationaler Austausch von Klinikpädagogen.

     

    Pädagogische Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, die dem Verständnis für kranke Kinder und Jugendliche dient.

     

    Förderung von Schulentwicklungsprojekten.

     

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
    §§ 51 ff Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins und beim Ausscheiden oder bei der Auflösung keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
   

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und rechtsfähige sowie nichtrechtsfähige Einrichtungen werden. Der Vereinsbeitritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder Ausschluss bzw. durch Auflösung der rechtsfähigen sowie nichtrechtsfähigen Einrichtung zum Ende eines Geschäftsjahres. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

   

§ 4

Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 12 €. Er ist bis zum 1. April eines Jahres zur Zahlung fällig. Ein Mitglied, das länger als sechs Monate im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied von der Mitgliederliste zu streichen. Das Mitglied ist auch zu streichen, wenn es unbekannt verzogen und die neue Anschrift nicht zu ermitteln ist.

   

§ 5

Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich.

   

§ 6

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1.Die Mitgliederversammlung

2.Der Vorstand

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

   

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1.1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
    (Tätigkeits- und Kassenbericht)
    1.2. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Kassenprüfers
    1.3. Entlastung des Schatzmeisters
    1.4. Entlastung des Vorstands
    1.5. Wahl der Vorstandsmitglieder
    1.6. Wahl des Kassenprüfers
    1.7. Planung des neuen Geschäftsjahres
    1.8. Anträge und Schwerpunktfestlegung für die Arbeit des Vereins
    1.9. Satzungsänderungen
    1.10.Höhe des Mitgliedsbeitrags
    1.11.Auflösung des Vereins
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich bis spätestens März einberufen werden oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
    Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  3. Beschlussfähig ist die nur gemäß § 7 Abs. 2 einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  4. Ein Mitglied aus dem Vorstand leitet die Mitgliederversammlung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung die Leitung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorausgehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Zur Ausübung des Stimmrechts, das jedes Vereinsmitglied hat, kann jeder andere Stimmberechtigte schriftlich bevollmächtigen.


  5. 5.1 Zur Wahl des Vorstands ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

    5.2 Allgemeine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

    5.3 Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen die Stimme des die Versammlung leitenden Vorstandsmitgliedes, bei Wahlen ein neuer Wahlvorgang.

    5.4 Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    5.5 Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Wird geheime Wahl beantragt, ist dem stattzugeben.

    5.6 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    5.7 Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands sind sämtliche Vorstandsmitglieder ausgeschlossen.

   

§ 8

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
    Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand bestimmt im Bedarfsfall seine Vertretung.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds oder auf Antrag von mindestens 20 % der wahlberechtigten Mitglieder muss auf der nächstmöglichen Mitgliederversammlung neu gewählt werden.
  3. Der Vorstand berät mindestens einmal pro Jahr. Zu den Vorstandssitzungen ist ein Vertreter der Leitung der Staatl. Schule für Kranke München zu laden. Der Vorstand beschließt Ausgaben, die 100 € überschreiten, nur im Einvernehmen mit der Schulleitung.
  4. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfähigkeit müssen zwei Vorstandsmitglieder anwesend sein. Bei Eilsachen kann der Vorstand auch fernmündlich oder im Umlaufverfahren Beschlüsse fassen.
  5. Die Einladung zu Sitzungen des Vorstandes ist Aufgabe des Vorsitzenden. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
  6. Der Vorstand erledigt die allgemeinen laufenden Geschäfte, vertritt den Verein in der Öffentlichkeit, bei Behörden oder sonstigen Einrichtungen. Der Schatzmeister führt Buch, erledigt den Jahresabschluss und plant den neuen Haushalt gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern.
   

§ 9

Kassenführung

  1. Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen sind vom Schatzmeister auf das Bankkonto des Vereins einzuzahlen und ordnungsgemäß zu verwalten. Der Schatzmeister ist für die Erledigung aller Kassengeschäfte verantwortlich und erteilt Spendenquittungen.
  2. Der Schatzmeister hat den Vorstandsmitgliedern in das Kassenbuch und die Unterlagen auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
   

§ 10

Kassenprüfung

  1. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie prüfen vor jeder Mitgliederversammlung Kassenbuch und Bestand auf Richtigkeit und die Unterlagen auf ihre Rechtmäßigkeit.
  2. Über das Ergebnis ist ein Prüfungsbericht zu erstellen, der in der Mitgliederversammlung vorgetragen wird.
  3. Der Kassenprüfer wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
   

§ 11

Ehrenamtliche Tätigkeit

  1. Alle Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich.
  2. Die Erstattung der durch die Arbeit entstandenen Auslagen sind auf dem niedrigsten Niveau zu halten.
  3. Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
   

§ 12

Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagungsordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
  2. Die Auflösung ist mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, insbesondere durch Förderung der Staatl. Schule für Kranke in München.

 

München, den 01. März 2004

Die vorliegende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 14.05.2003 von den Gründungsmitgliedern beschlossen und am 01.03.2004 in § 2 Nr. 1 Satz 1, § 2 Nr. 2 Satz 2 und § 12 Nr. 2 Satz 2 abgeändert.